Krone Leistungen

Leistungen

Beratung, Vertretung und Prozessführung im allgemeinen Zivilrecht.

Meine Schwerpunkte

Das Gesellschaftsrecht befasst sich mit den rechtlichen Möglichkeiten des Zusammenschlusses mehrerer Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zwecks. Man unterscheidet im wesentlichen zwischen Personen- und Kapitalgesellschaften.

Zu den Personengesellschaften gehören die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Partnerschaftsgesellschaft. Personengesellschaften zeichnen sich dadurch aus, dass den Gesellschaftern das Gesellschaftsvermögen als gesamthänderisch gebundenes Sondervermögen zugeordnet bleibt und mindestens ein Gesellschafter den Gläubigern der Gesellschaft unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen haftet. Er muss allerdings keine natürliche Person sein (z. B. GmbH & Co. KG).

Bei den Kapitalgesellschaften haftet nur das Vermögen der Gesellschaft für die Gesellschaftsschulden. Zu diesem Zweck wird für das Gesellschaftsvermögen ein eigener Rechtsträger gebildet, der einen Durchgriff auf die Gesellschafter grundsätzlich ausschliesst. Aufgrund der rechtlichen Verselbständigung von ihren Gesellschaftern bezeichnet man diese Gesellschaft auch als „juristische Person“. In diese Kategorie fallen die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die Aktiengesellschaft (AG) und die Genossenschaft (e. G.). Juristische Personen sind z. B. aber auch der eingetragene Verein (e. V.) und die rechtsfähige Stiftung.

Die rechtlichen Fragen, die mit der Entstehung, der Umwandlung, der Binnenverfassung (Gesellschaftsvertrag, Satzung), dem Eintritt und dem Ausscheiden von Gesellschaftern, den rechtlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Gesellschaftsorganen (z. B. Geschäftsführer und Gesellschafterversammlung), der Abwicklung und der Löschung einer Gesellschaft verbunden sind, sind Gegenstand des Gesellschaftsrechts.

Dieses ist nur eine allgemeine Charakterisierung des Rechtsgebietes, die keine anwaltliche Beratung im Einzelfall ersetzt.

Das Erbrecht regelt die Vermögensnachfolge nach dem Tod einer natürlichen Person.

Jeder Mensch kann seinen Rechtsnachfolger (Erben) frei bestimmen. Trifft er keine Bestimmung, legt das Gesetz die Erbfolge fest, orientiert sich dabei an der Nähe der verwandtschaftlichen Bindung und berücksichtigt eine etwa bestehende Ehe des Erblassers. Will der Erblasser einer Person nur einen bestimmten Gegenstand zuwenden (dies kann auch ein Unternehmen sein), kann er ein Vermächtnis aussetzen. Der Erbe ist dann verpflichtet, diesen konkret bestimmten Gegenstand an den Vermächtnisnehmer herauszugeben.

Der Gesetzgeber setzt der Testierfreiheit allerdings Grenzen. Abkömmlinge, Eltern und der jeweilige Ehegatte können einen Pflichtteil verlangen, der ihnen gegen ihren Willen nicht zu entziehen ist. Er beträgt wirtschaftlich die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Pflichtteilsberechtigte können vor dem Tod des Erblassers nur einvernehmlich mit notariellem Vertrag auf das Erbe und/oder ihr Pflichtteilsrecht verzichten.

Der Pflichtteilsanspruch entsteht erst mit dem Erbfall und ist ein reiner Geldanspruch, gibt also keinen (anteiligen) Anspruch auf bestimmte Gegenstände. Der Pflichtteilsanspruch wird auf der Grundlage des zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhandenen Vermögens errechnet. Um zu verhindern, dass der Erblasser sein wesentliches Vermögen kurz vor dem Tod verschenkt, werden Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre und an den Ehegatten auch darüber hinaus dem Nachlass hinzugerechnet (Pflichtteilsergänzungsanspruch). Dieser Anspruch ist nicht etwa von dem Beschenkten, sondern durch den Erben zu erfüllen, soweit der Nachlass unter Berücksichtigung etwaiger eigener Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche des Erben ausreicht. Erst danach haftet der Beschenkte.

Dieses ist nur eine allgemeine Charakterisierung des Rechtsgebietes, die keine anwaltliche Beratung im Einzelfall ersetzt.